Hautkrebs durch arbeitsbedingte UV-Strahlung Nicht schwarz und doch Hautkrebs…

Berlinhaut+job

Viele Erwerbstätige arbeiten im Freien. Damit sind sie als "Outdoorworker" nicht nur in der Freizeit, sondern viel mehr noch im Beruf der Sonnenstrahlung ausgesetzt und tragen damit ein großes Risiko für hellen Hautkrebs. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 eine neue Berufskrankheit in die sog. Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Aktinische Keratosen – das sind Frühformen  des Plattenepithelkarzinoms, und  das Plattenepithelkarzinom selbst sowie die Bowen-Karzinome der Haut können als Berufskrankheit (BK  5103) anerkannt werden: aktinische Keratosen, wenn sie mit einer Zahl von mehr als fünf pro Jahr vereinzelt auftreten oder ein flächiges Hautareal größer als 4 cm² betroffen ist (Feldkanzerisierung).

Aktinische Keratose

Typischerweise an den Sonnenterrassen des Gesichts entstehen kleine derbe Hautschuppen, evtl. leicht gerötet. Man fühlt beim Darüberstreichen über diese „Lichtschwielen“ mehr als man sieht. Und dennoch ist dies die früheste Form eines Plattenepithelkarzinoms.  Unbehandelt entwickelt sich hieraus oft ein tiefes Plattenepithelkarzinom.

Morbus Bowen

Der Morbus Bowen bildet münzförmige, einzeln stehende gerötete Herde mit schuppender oder schuppend-krustiger, seltener samtartig geröteter Oberfläche, die einem Ekzem oder einer Schuppenflechte ähneln. Auch wenn er also klinisch anders aussieht, ist der M. Bowen feingeweblich engstens verwandt mit aktinischen Keratosen und teilt ihre ungünstige Prognose.

Plattenepithelkarzinom

Das Plattenepithelkarzinom ist der zweithäufigste Hautkrebs. Der Tumor entwickelt sich in erster Linie auf schwer lichtgeschädigter Haut bei bereits vorhandenen Krebsvorstufen in den sogenannten Epithelzellen der Haut. Diese Form des hellen Hautkrebs‘ zeigt den direktesten Zusammenhang zwischen langanhaltender regelmäßiger Sonnenbestrahlung, die für Außenbeschäftigte so typisch ist, und einer Tumorerkrankung. Es zeigen sich hautfarbene Schuppenkrusten und Verhornungen, vielfach mit Einblutungen und umgebender Rötung und in der Folge Gewebszerstörung und geschwürartiger Zerfall.

In Deutschland treten jedes Jahr etwa 85 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner auf. Männer sind häufiger betroffen als Frauen. Das Durchschnittsalter liegt bei 65 bis 70 Jahren. Eine Metastasierung kommt etwa in 10 Prozent der Fälle vor.

Andere Hautkrebsarten

Die häufig vorkommenden Basalzellkarzinome, aber auch  seltene Formen des Hautkrebses  sowie die als besonders aggressiv wachsend bekannten Formen des malignen Melanoms werden von der neuen Berufskrankheit nicht erfasst. Für Basalzellkarzinome und Melanome gibt es aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht  derzeit  noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die ein erheblich erhöhtes Erkrankungsrisiko bei Außenbeschäftigten zweifelsfrei  belegen würden. Weitere Studien sind hier aber im Gange.

Hautkrebsfrüherkennung

Bei auffälligen Hautveränderungen wird grundsätzlich empfohlen, einen Hautarzt aufzusuchen. Wird dann eine Hautkrebserkrankung im Sinne der wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und besteht der Verdacht, dass diese arbeitsbedingt verursacht ist, wird der Hautarzt den Unfallversicherungsträger informieren und damit dem Patienten ermöglichen, seine gesetzlichen Ansprüche wahrzunehmen.

Eine Berufskrankheit melden

Mit der Novellierung der Berufskrankheitenverordnung ist jeder Arzt und Zahnarzt nach § 202 SGB VII verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer BK 5103 mit der sog. Berufskrankheitenanzeige (Vordruck F6000) (DOC, 115 kB) eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder gewerbeärztlichen Dienst zu machen. Das gilt im Übrigen auch für bereits in der Vergangenheit aufgetretene Erkrankungen. Auch sie können anerkannt werden, selbstverständlich auch noch im Rentenalter. Die Unfallversicherung übernimmt die weiteren Leistungen und koordiniert das weitere Vorgehen.

Selbstschutz tut not

Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) dazu weiter mitteilt, hat aus Sicht der Unfallversicherungsträger die Verhinderung von arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen durch die Sonne oberste Priorität. „Zum Schutz der Beschäftigten sind hier gemeinsam mit den Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen“, so die DGUV. Neben technisch-organisatorischen Maßnahmen wie z.B. der Arbeitszeitverlagerung aus der besonders UV-trächtigen Mittagszeit, könne auch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung oder auch das Auftragen von Hautschutzmitteln zum Hautschutz beitragen.

Arbeitshilfe

Die DGUV hat zur Frage der Anerkennungsvoraussetzungen einer BK 5103 eine Arbeitshilfe "Hautkrebs durch UV-Strahlung" entwickelt.  Unterstützt wurde sie dabei von der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) sowie von Forschungsinstituten.

red/BVDD 11.12.2014