Wiedereingliederung steht im Vordergrund jeder Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben soll erhalten bleiben

Hamburghaut+job

Was geschieht, wenn eine berufsbedingte Hauterkrankung trotz aller Behandlung und Beratung dauerhaft nicht zu beseitigen oder wesentlich zu bessern ist? Wie sieht es aus, wenn sich abzeichnet, dass offensichtlich kein Weg daran vorbei führt, die hautschädigende Tätigkeit aufzugeben? Auch dann lassen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Betroffenen nicht allein, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Wenn bei einer berufsbedingten Hauterkrankung die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht oder nicht ohne Weiteres möglich ist, gehört es zu den Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung, den Betroffenen bei der Wiedereingliederung in das Berufsleben zu unterstützen. Vielleicht findet sich im bisherigen Betrieb eine andere Tätigkeit, sodass das bisheriges Arbeitsverhältnis bestehen bleiben kann. Wenn für diese andere Beschäftigung zusätzliche Qualifikationen notwendig sind, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten für die entsprechenden Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen.

Wenn dies nicht möglich ist oder nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte, dann finanziert die gesetzliche Unfallversicherung eine Umschulung in einen anderen Beruf und unterstützt den Betroffenen anschließend bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Bei der Auswahl des neuen Berufes wird sich gemeinsam an den Neigungen und Fähigkeiten des Betroffenen orientiert. Schließlich soll er den neuen Beruf noch viele Jahre zufrieden und überzeugt ausüben.

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt als Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben je nach Situation:

  • Leistungen zum Erhalt oder Erlangen eines Arbeitsplatzes
  • Berufsvorbereitung
  • berufliche Anpassung
  • Fortbildung
  • Ausbildung
  • Umschulung
  • Hilfen für erforderliche Schulbildung
  • Wohnungs- und Kraftfahrzeughilfe
  • Leistungen an den Arbeitgeber

BGW 26.09.2014