Vorteile einer anerkannten Berufskrankheit

Juckt, spannt oder brennt Ihre Haut häufig nach der Arbeit?

Das Berufsleben kann lang sein und anfangs kleine Hautbeschwerden können über einen längeren Zeitraum zu schweren und chronischen Erkrankungen führen.

Durch frühzeitige Abklärung und dermatologische Frühintervention können die meisten Betroffenen eine berufliche Neuorientierung vermeiden. 

 

Änderungen seit 2021 

Bis 2021 galt der sogenannte Unterlassungszwang. Dies bedeutete, dass Betroffene ihre gesundheitsschädliche Tätigkeit einstellen mussten, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Heute hat sich dies geändert: 

  • Arbeiten trotz Erkrankung: Wer weiterhin arbeiten möchte, kann dies tun und erhält im Rahmen der Anerkennung notwendige Unterstützung, um möglichst beschwerdefrei im Beruf zu bleiben. 
  • Ziel der Unterstützung: Liegt eine anerkannte Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel, die Folgen der Erkrankung zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. 

 

Ansprüche und Leistungen 

Betroffene haben oft Anspruch auf spezielle Behandlungsoptionen durch die gesetzliche Unfallversicherung, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dies gilt auch für Patienten, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. 

Mögliche Leistungen im Überblick: 

  • Kostenübernahme: Heilbehandlungskosten werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. 
  • Entfall von Zuzahlungen: Zuzahlungsgebühren für Medikamente und Verordnungen entfallen. 
  • Kostenlose Beratungsangebote: Anspruch auf Beratungen wie Hautschutzberatung, Arbeitsplatzbegehung und/oder Optimierung des Tätigkeitsprofils. 
  • Reha-Maßnahmen: Anspruch auf stationäre Reha-Maßnahmen bis hin zur Umschulung, falls erforderlich. 
  • Rentenanspruch: In besonderen Fällen besteht Anspruch auf eine Voll- oder Teilrente. 

 

Therapie und Unterstützung 

Neben modernen, individuell abgestimmten Therapiemöglichkeiten ist die Kombination mit der Basistherapie essenziell. Dazu zählen Hautschutz- und Hautpflegeprodukte, die nicht verschreibungspflichtig sind. Bei einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung auch die Kosten für diese Produkte.