Hautarztbericht und Hautarztverfahren

Gesetzliche Unfallversicherung und §3-Maßnahmen

Bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärzte gesetzlich verpflichtet, eine Berufskrankheiten-Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder den gewerbeärztlichen Dienst zu machen. Dies gilt auch für Patienten, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, erhält der Hautarzt einen Behandlungsauftrag. Die Unfallversicherung trägt alle Kosten einer leitliniengerechten Heilbehandlung und Nachsorge. Da Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gemäß Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) § 3 den gesetzlichen Auftrag haben, „alle geeigneten Mittel“ auszuschöpfen, übernehmen sie auch viele Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Verbleibt eine Minderung der Erwerbstätigkeit in einer Höhe, die zur Rente berechtigt, werden Entschädigungsleistungen gezahlt.

Hautarztbericht

Hautärzte und Betriebsärzte schicken bei Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung einen Hautarztbericht an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG). Er enthält wichtige Befunde und Untersuchungsergebnisse, auf deren Grundlage der Hautarzt einen Behandlungsauftrag durch die BG bekommt. So können berufliche Hautbelastungen frühzeitig erkannt und behandelt sowie vorbeugende Hautschutzmaßnahmen ergriffen werden.

Hautarztverfahren

Das Hautarztverfahren bietet Ärzten und Unfallversicherern den Rahmen, effektiv einer berufsbedingten Hauterkrankung vorzubeugen, damit der Betroffene seinen Beruf weiter ausüben kann.

Das Hautarztverfahren wird auf der Grundlage des Hautarztberichtes eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass durch die berufliche Tätigkeit eine Hauterkrankung entsteht, erneut auflebt oder sich verschlimmert.

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